Im Rhein-Main-Gebiet und den angrenzenden Bundesländern mehren sich in letzter Zeit Vorfälle, bei denen sich die Besucher von Musikclubs und Open-Air-Festivals bei der An- oder Abreise systematischen BtM-Kontrollen von Personen und Fahrzeugen ausgesetzt sehen. Selbst bei Nutzung eines Taxis kann man in eine solche Situation geraten. Um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein, möchten wir Dir mit diesem Faltblatt einen groben Überblick über Deine Rechte im Umgang mit Polizei und Justiz geben.
Grundsätzliches
Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei denen sie jedoch auf folgende Handlungsspielräume beschränkt ist:
- die Feststellung der Personalien
- die übliche allgemeine Verkehrskontrolle (Fahrtauglichkeit, TÜV und ASU, Verbandskasten, Warndreieck und -weste, etc.)
- eine Identitätsfeststellung (evtl. Durchsuchen, vorläufiges Festhalten), wenn Du Dich nicht ausweisen kannst.
Du kannst Dir also viel Ärger ersparen, wenn Du einen gültigen Ausweis (oder Reisepass) dabei hast. Allerdings gibt es in der BRD keine Pflicht, immer ein Personaldokument mit sich zu führen.
Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen, nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn er Dir nicht von selbst genannt wird. Die Beamten sind verpflichtet, Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen.
Maßnahmen im Rahmen einer körperlichen Untersuchung (Atem- und Wisch-Tests, Urin-Abgabe, Entnahme einer Blutprobe, etc.) unterliegen den strengen Regeln der Strafprozessordnung (StPO), deren Einhaltung auch im Nachhinein noch gerichtlich überprüft werden kann. Das gilt allerdings nicht, wenn Du freiwillig mitwirkst, d.h. wenn du Dich z.B. trotz der bekannten mangelnden Zuverlässigkeit mit einem sogenannten Schnelltest einverstanden erklärst. Deswegen gilt: Verweigere zu allen Maßnahmen, die Deine Zustimmung erfordern, höflich und bestimmt Dein Einverständnis. Aktiven Widerstand solltest Du jedoch keinesfalls leisten, es genügt der Hinweis, dass Du mit der Durchführung, z.B. einer Urinprobe oder eines Wischtests, nicht einverstanden bist.
Eine Blutabnahme darf ohnehin nur auf Anordnung eines Richters oder der Staatsanwaltschaft und von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden, welche bei solchen Gelegenheiten meist beide nicht vor Ort sind. Bei Gefahr im Verzug kann die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Polizeibeamten angeordnet werden. Jedenfalls sollte hier nicht zugestimmt werden.
Eine Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen ist nur beim Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat zulässig. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen wurde oder vorbereitet wird. Die diesbezüglichen Ermessensspielräume der Polizei sind relativ großzügig bemessen, weswegen es Menschen mit einschlägigen Vorgeschichten schwer haben. Ob aber allein der Besuch eines Musikclubs oder Festivals als Anfangsverdacht ausreicht, muss bezweifelt werden.
Umgang mit den Beamten
Egal was Dir durch den Kopf geht, bleibe ruhig und höflich. Ein respektvolles Auftreten wissen die Beamten zu schätzen und es hilft ihnen eventuell, gewisse Verdachtsmomente zu übersehen. Beleidigungen und Wortgefechte mit den Beamten können u.U. teuer werden. Ausfälligkeiten und eine große Klappe könnten auch als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gewertet werden.
Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person: Name, Vorname (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung (StudentIn, Angestellte/r o.ä.). Mehr nicht! – Ansonsten gilt: Schweigen, Zuhören, Sehen.
Die eventuellen Belehrungen der Polizeibeamten über die Konsequenzen Deines Verhaltens müssen nicht immer richtig sein. Es soll auch Polizeibeamte geben, die versuchen zu bluffen.
Gegen Polizisten, die über ihr Ziel hinaus schießen oder Dienstvorschriften missachten, hast Du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Deshalb solltest Du Dir in solchen Fällen den Namen, Dienstgrad und die Dienststelle des Beamten oder der Beamtin schriftlich aushändigen lassen oder notieren! (Ggf. gilt das auch für das Autokennzeichen.) Ebenso sollte im Nachhinein ein Gedächtnisprotokoll von Dir und anwesenden Zeugen angefertigt werden.
Wenn Du nach einer Personenkontrolle unterschreiben sollst, was alles bei Dir gefunden wurde, kannst Du diese Unterschrift verweigern, da Du keine Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme gegen Dich und Deine Person hast.
Vorläufige Festnahme
Festnahme zur Identitätsfeststellung: Gibst Du Deine Personalien an oder zeigst Deinen Ausweis, müssen die Beamten Dich gehen lassen, allerdings dürfen sie Dich bis zu 12 h festhalten, um Deine Angaben zu überprüfen.
Als Tatverdächtiger ist eine vorläufige Festnahme maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig!
Verlange auf dem Revier, dass Du sofort einen Anwalt oder eine Anwältin (Adresse immer in der Tasche haben) und eine angehörige Person verständigen kannst, was Dir nicht verweigert werden darf!
Auch hier gilt: Keine Angaben zur Sache machen! Die Polizei neigt dazu, den Moment der Überraschung auszunutzen, um Dich bei Deiner ersten Vernehmung zu überführen.
Jedes Wort nach Deiner Festnahme ist eine Aussage! Deshalb: Gib nichts zu. Aussagen kannst du auch noch später in Absprache mit Deinem Anwalt machen. Es entsteht kein Nachteil für Dich, wenn Du erst mal schweigst. Führe auch keine lockeren Gespräche.
Lass Dich von Einschüchterungsversuchen nicht beeindrucken. Verweigere höflich, aber bestimmt jegliche Mitwirkung! Die Polizei trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ihrer Maßnahmen und kann Deine Mitwirkung nicht erzwingen.
Unterschreibe nichts, was Du nicht verstehst, womit Du nicht einverstanden bist oder was deine Schuld beweisen könnte. Lass Dir jede Maßnahme von den Beamten schriftlich bestätigen.
Bei Verletzungen verlange einen Arzt und von ihm ein schriftliches Attest; suche später eine Ärztin Deines Vertrauens auf und lass Dir noch ein Attest erstellen.
Fertige nach Deiner Freilassung sofort ein Gedächtnisprotokoll an (was ist passiert, wer hat was gesagt bzw. getan).
Wirst Du erkennungsdienstlich behandelt (Fotos, Fingerabdrücke u.ä.), leg sofort mündlich Widerspruch ein und lass diesen dann schriftlich protokollieren. Stelle im Nachhinein einen Antrag auf Vernichtung der angefertigten Unterlagen. Sollte von Dir eine Speichelprobe zur DNA-Analyse verlangt werden, willige auf gar keinen Fall ein! Eine solche Maßnahme ist nur unter besonderen Bedingungen (§ 81b StPO) zulässig und darf nicht ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden.
Wird etwas beschlagnahmt, verlange die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen (illegale Substanzen werden allerdings nicht wieder herausgegeben).
Bei Hausdurchsuchungen
Grundsätzlich ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ein richterlicher Beschluss, als Ausnahme kann Gefahr im Verzug (G.i.V.) angebracht werden, was allerdings begründet werden muss. Immer die Durchsuchungsanordnung zeigen lassen und eine Kopie verlangen. Bei G.i.V. den Grund für die Durchsuchung nennen lassen.
Von 21-4 Uhr (April bis September) bzw. von 21-6 Uhr (Oktober bis März) dürfen keine Privatwohnungen oder Geschäftsräume durchsucht werden außer bei G.i.V. oder Verfolgung auf frischer Tat.
Auch hier gilt: Ruhig bleiben, keine Aussagen machen, nichts unterschreiben, Rechtsanwalt informieren, Namen, Dienstgrad und Dienststelle der Beamten notieren etc.
Versuche immer, weitere Zeugen herbeizuholen (Mitbewohner, Nachbar) oder rufe Freunde an und lass den Hörer daneben liegen.
Du hast das Recht, bei jedem einzelnen durchsuchten Raum dabei zu sein. Verlange, dass das ermöglicht wird (ein Raum nach dem anderen), lass Dir alle beschlagnahmten Dinge (bzw. dass nichts beschlagnahmt wurde) unterschrieben protokollieren.
Zimmer von Mitbewohnern dürfen nicht einfach mit durchsucht werden (außer bei G.i.V.), die gemeinsam genutzten Räume allerdings schon. Grundsätzlich gibt es keinen Grund, den Beamten zur Hand zu gehen.
Fertige nach der Durchsuchung unbedingt ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an!
Female Special
Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person vorgenommen wird. Ausnahmen:
- die Person ist Arzt
- Du erklärst Dich damit einverstanden
- die Durch-/Untersuchung ist zur Abwehr einer „Gefahr für Leib oder Leben“ erforderlich
Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. StPO gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies „hinter verschlossener Tür“ erfolgt, auch wenn die Beamten der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen offen bleiben müssten.
Wichtige Kontakte
Für den Ernstfall haben wir ein paar kompetente Ansprechpartner für Dich zusammengestellt.
Für Rechtsbeistand in akuten Problemsituationen:
Rechtsanwalt Jens Olof Breidert
Alte Gasse 26 // 60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 97 94 56 96
Mobil: 0171 / 22 74 891
Rechtsanwalt Kai Guthke
Sandweg 7 // 60316 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 92 88 69 28
Rechtsanwalt Markus Cronjäger
Gelbehirschstr. 12 // 60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 21 02 88 39
Mobil: 0157 / 37 70 05 18
Falls in der konkreten Situation keiner der genannten Anwälte erreichbar sein sollte, kann in Frankfurt auch über den Anwaltsnotdienst in Strafsachen Tel.: 0172 / 6906903 ein qualifizierter Anwalt gefunden werden. Strafverteidiger erteilen telefonischen Rechtsrat in Strafsachen oder suchen den Ratsuchenden auch auf, etwa bei Festnahme oder Durchsuchung. Tipp: Am Anfang mit dem Anwalt die Kosten klären!
Bei allgemeinen Fragen und Beratungsbedarf:
Grüne Hilfe Hessen, c/o Biermanski,
Untere Fuldergasse 12 // 36304 Alsfeld
Tel. & Fax: 06631 / 70 82 24
Sprechzeit: Mo. & Do. 14-17 Uhr
Selbst aktiv werden!
Es ist weiterhin sehr wichtig, dass Fälle von Grenzüberschreitungen seitens der Beamten gemeldet werden. Denn nur so kann man diese untragbare Situation verändern und veranlassen, dass unrechtmäßiges Verhalten zu Konsequenzen führt. Wenn Du also Grund zur Annahme hast, dass Du ungerecht behandelt wurdest, solltest du eine Beschwerde oder sogar Anzeige ernsthaft in Erwägung ziehen, u.U. gibt es auch die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Lasst Euch nicht unterkriegen! Stand for your rights!
Meldung machen!
Darüber hinaus laden wir Dich ein, uns beim Aufbau einer Dokumentation zur Kontrollpraxis der Polizei zu unterstützen und aus dem Ruder gelaufene Kontrollsituationen unter s.to-fa.de/kontrollmeldung an uns zu berichten.
Letzter wichtiger Hinweis!
Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit von Rechtsanwälten nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an einen Rechtsberater Deines Vertrauens. Ein erstes Infogespräch gibt es meist kostenlos oder mit nur geringen Gebühren.
Solltetst Du nur ein geringes Einkommen haben, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und in der Folge auch Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Der Text basiert auf einer Infobroschüre der Drug Scouts aus Leipzig.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird meist nur die männliche Form von Berufsbezeichnungen und Personalpronomen verwendet. Wir hoffen, geneigte Leserinnen fühlen sich dadurch nicht diskriminiert, und können aus dem Inhalt des Faltblattes dennoch einen Nutzen ziehen.
Herausgegeben von
- ALICE – Ein Projekt des Bas!s e.V.
- Clubs am Main e.V. – Regionales Netzwerk für Veranstaltungs- und Clubkultur in Frankfurt/Rhein-Main
- Toxic Family – Szeneaktivisten für elektronische Musik, Club & Lifestyle in Rhein/Main
2014 – Gestaltung: © klaust.net – Text: CC-BY-SA Alice / Clubs am Main / Drug Scouts / Toxic Family